Das VG Münster hat festgestellt, dass das An- und Ausziehen einer Polizeiuniform vor und nach Schichtende zur Arbeitszeit gehört und damit entsprechend vergütet werden muss.
Damit gab das Gericht mit Urteil vom 1. Juli (Az. 4K 1753/08) einem Polizeibeamten Recht, der sich mittels Klage gegen das Land NRW für eine Anerkennung als Dienstzeit eingesetzt hatte.
Der zuständige Polizeipräsident Münster hatte dem Kläger zuvor diese Anerkennung mit der Begründung versagt, dass nur Vorbereitungen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wie etwa das Anlegen von Dienstwaffen zur Dienstzeit gehören, nicht aber Vorbereitungen zur Dienstbereitschaft.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht (VG) Münster nicht. Wenn der Dienstherr dem Polizeibeamten die Pflicht auferlege, den Dienst "aufgerüstet" zum Schichtbeginn anzutreten, beginne die Arbeitszeit des Klägers nicht erst mit Antritt zur Schicht, sondern bereits mit Beginn der jeweiligen Aufrüsttätigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
VG Münster: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/952 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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