Braucht es für einen Platz auf einer Transplantationsliste ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient? Das VG hätte die Antwort liefern können. Eine Patientin war von der Warteliste für ein Spenderorgan gestrichen worden, weil den Ärzten eine E-Mail ihres Mannes nicht gepasst hatte. Ob die Mediziner das durften, blieb offen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage einer ehemaligen Patientin der Universitätsklinik München als unzulässig abgewiesen. Damit hatte das Gericht nicht zu entscheiden, ob ihre Streichung von der Warteliste für eine Spenderniere rechtmäßig war. Die zuständigen Mediziner hatten ihr Vorgehen damit begründet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Patientin sowie ihres Mannes zerstört sei. Auslöser sei eine E-Mail des Ehemannes gewesen. Darin hatte der sich vehement über einen nicht durchgeführten Bluttest beschwert und damit gedroht, die Klinikleitung zu konsultieren.
Da die ehemalige Patientin zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte operiert werden können, und sie aber inzwischen eine Spenderniere erhalten habe, sei ihre Verpflichtungsklage unzulässig, entschied das VG (Urt. v. 26.06.2014, Az. M 17 K 13/808).
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei zwar denkbar, hieran müsse die Frau jedoch ein besonderes Interesse haben. Hier sei zwar ein Rehabilitationsinteresse denkbar gewesen, dies verneinten die Richter aber.
una/LTO-Redaktion
VG München zu Organ-Transplantationslisten: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12386 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag