Das Sendeverbote für Formate der UFC durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist rechtswidrig. Nach einer Pressemitteilung der Kampfsportorganisation hält das VG München die betroffenen Sendungen weder für sittlich fragwürdig noch für jugendgefährdend. Die Einstufung von Mixed Martial Arts als Sport sei nachvollziehbar.
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat dem Sender Sport 1 zu Unrecht untersagt, Sendungen der Ultimate Fighting Championship (UFC) auszustrahlen. Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die entsprechende Verfügung aufgehoben. Bei den Formaten handele es sich nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich um ausstrahlungsfähige Inhalte, wie das Unternehmen "Zuffa", Betreiberin der UFC, am Freitag mitteilte.
Die UFC ist die weltweit größte Organisation für Mixed Martial Arts, eine Kampfsportart mit einem breiten Arsenal von Angriffstechniken, bei der es insbesondere auch erlaubt ist, am Boden liegende Gegner zu attackieren. Die Kämpfe finden in einem achteckigen Käfig statt. Die BLM hielt die vom Sender Sport 1 ausgestrahlten Szenen für gewaltverherrlichend und daher unvereinbar mit dem Leitbild des öffentlichen Rundfunks.
Diese Ansicht teilte das VG nicht. Das Verbot sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die BLM nicht die rechtlich geschützten Interessen der UFC-Betreiberin Zuffa in Erwägung gezogen habe. Außerdem sei kein Verstoß gegen das Sittlichkeitsgefühl bzw. keine jugendgefährdende Wirkung festzustellen. Das Vorbringen des Unternehmens Zuffa, wonach es sich bei Mixed Martial Arts um Sport handele, sei nachvollziehbar (Urt. v. 09.10.2014, Az. 17 K 10.1438).
Dass Zuffa überhaupt gerichtlich gegen die an Sport1 gerichtete Verfügung der BLM vorgehen durfte, hatte zunächst der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) feststellen müssen. Grundsätzlich kann sich nur der Adressat einer Verbotsverfügung - hier also Sport 1 - gegen diese wehren. Da die UFC bzw. Zuffa allerdings mittelbar in erheblicher Weise von dem Ausstrahlungsverbot betroffen sei, stehe auch ihnen der Rechtsweg offen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
VG München kippt Ausstrahlungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14316 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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