Die Stadt Bielefeld muss einer Jägerin unter Umständen den Totalabschuss einer Muffelwildherde erlauben. Dies entschied das VG Minden in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Die Jägerin und Eigentümerin eines Waldgrundstücks hatte bei der Stadt Bielefeld beantragt, eine Herde Muffelwild abschießen zu dürfen. Sie begründete dies damit, dass die Tiere große Waldschäden verursachten. Eine bestehende Zertifizierung ihres Waldgebiets sei daher in Gefahr. Die Stadt hatte den Antrag dennoch abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Minden gab der klagenden Jägerin nun teilweise Recht. Es hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Stadt zur Neubescheidung (Urt. v. 18.01.2013, Az. 8 K 1917/11).
Als Eigentümerin habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen durch gravierende Waldschäden. Dies müsse die Stadt bei der Neubescheidung gebührend berücksichtigen. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, könne man den Schäden nicht länger nur mit einer Begrenzung des Bestandes begegnen. Auch reichten flankierende Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes nicht aus. Eine Reduktion der Herde auf nur acht Tiere verbiete sich schließlich. Denn für ein artnormales Biosozialverhalten sei ein Mindestbestand von 15 Tieren erforderlich.
Allerdings erlaubt das Urteil der Jägerin noch nicht den Totalabschuss. Es fehle noch an der Abstimmung mit den Jagdvorständen der beteiligten Jagdgenossenschaften, den Inhabern der Eigenjagdbezirke und dem Jagdbeirat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
blü/LTO-Redaktion
VG Minden zum Jagdrecht: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8060 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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