VG Mainz lehnt Eilantrag ab: Uni durfte schimp­fenden Pro­fessor aus­sch­ließen

28.12.2022

Monatelang hatte ein Professor aggressive Mails an Vorgesetzte und Kollegen geschrieben. Die Uni schloss ihn daraufhin vom Hochschulbetrieb aus. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Mannes vor dem VG Mainz hatte keinen Erfolg.  

Eine Hochschule darf einen Professor, der sich monatelang gegenüber Vorgesetzten und Kolleg:innen herablassend und respektlos geäußert hatte, vom Hochschulbetrieb ausschließen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden und einen Eilantrag des Mannes gegen den Ausschluss abgelehnt (Beschl. v. 20.12.2022, Az. 4 L 681/22.MZ).

Dem Gericht zufolge war der Professor mehrere Jahre lang an einer Hochschule im Gebiet Rheinhessen tätig gewesen. Wegen einer Erkrankung habe er zuletzt nur noch eingeschränkt seine Aufgaben wahrgenommen. Über Monate hinweg war er Kolleg:innen und Vorgesetzte in E-Mails zunehmend verbal aggressiv angegangen. Daraufhin hatte die nicht näher bezeichnete Hochschule ihm im Oktober vorläufig und mit sofortiger Wirkung das Betreten der Diensträume und seine Dienstgeschäfte untersagt.

Dagegen war der Professor im Eilverfahren vor Gericht gezogen. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen

VG: Verbot durch zwingende dienstliche Gründe gerechtfertigt

Doch das VG lehnte den Antrag ab. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die Vorwürfe seien durch zahlreiche E-Mails belegt, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich.

Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf der Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kolleg:innen vor weiteren Angriffen geschützt werden. Zudem bestünde die Gefahr, dass die verbale in physische Gewalt umschlage. In persönlichen Gesprächen sei der Professor zunehmend verwirrt und sprunghaft in seinen Gedanken wahrgenommen worden.

Es bestehe zudem die Sorge, dass der Mann seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studierenden ausweiten werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.   

Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Mainz lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50597 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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