Unter anderem weil bei Grundschulkindern Fernunterricht nicht so effektiv sei wie bei älteren, ist die wieder geltende Präsenzpflicht in Rheinland-Pfalz rechtens. Das befand das VG Mainz trotz des möglichen Risikos durch neue Mutationen.
Die Präsenzpflicht an Grundschulen in Rheinland-Pfalz muss grundsätzlich beachtet werden. Schüler mit Erkrankungen, die das Infektionsrisiko mit Corona erhöhen, könnten mit einem Attest eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall erreichen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Eilverfahren (Beschl. v. 03.03.21, Az. 1 L 78/21.MZ).
Das VG hat sich mit dem Antrag einer Mutter und ihrer grundschulpflichtigen Kinder auseinandergesetzt, die gegen die entsprechende Regelung in der 16. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vorgingen. Darin wird geregelt, dass ab Ende Februar 2021 unter anderem in Grundschulen wieder Präsenzunterricht stattfindet. Die Antragsteller beantragten die Feststellung, dass sie dadurch in ihren Grundrechten verletzt werden.
Sie argumentierten, dass gerade Kinder in der Altersgruppe von Grundschülern die Abstandsregeln kaum einhalten könnten. Zudem sei die neue Mutation für Kinder viel gefährlicher und eins der Kinder an Asthma erkrankt. Daher sei es einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Präsenzpflicht entspricht dem pädagogischen Leitbild
Die Kammer befand jedoch, dass die Regelung nicht rechtswidrig sei. Der Verordnungsgeber habe seinen Ermessensspielraum nämlich nicht überschritten: Die gesetzlich angeordnete allgemeine Schulpflicht enthalte grundsätzlich eine Präsenzpflicht als pädagogisches Leitbild. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz.
Ein umfassendes und effektives Hygienekonzept trage der Pflicht des Verordnungsgebers, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, Rechnung, so das VG weiter. Außerdem können Schülerinnen und Schüler mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen nach Auffassung der Kammer mit der Vorlage eines qualifizierten Attests eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall erreichen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Schüler ab der fünften Klasse zu dem Zeitpunkt des Beschlusses noch von der Präsenzpflicht ausgeschlossen waren, liege auch nicht vor, so das VG. Grundschüler hätten nämlich einen erhöhten Betreuungsbedarf. Fernunterricht sei bei ihnen nicht so effektiv wie bei älteren Kindern - ein plausibler Grund für eine Differenzierung, wie die Kammer beschloss.
Dass Eltern per Gerichtsbeschluss Veränderungen in dem Umgang der Verordnungsgeber mit der Schule in Corona-Zeiten erreichen wollen und damit scheitern, ist häufig der Fall. Im ersten Lockdown sind zudem auch viele Lehrer daran gescheitert, die Präsenzpflicht aussetzen zu lassen.
pdi/LTO-Redaktion
VG Mainz zur Schulöffnung: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44484 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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