Auch VG Köln segnet Rundfunkbeitrag ab: Anknüpfung an Wohnung ist sachgerecht

16.10.2014

Die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag häufen sich. Gerichtliche Erfolge haben die Gegner der Pflichtabgabe bislang nicht erziehlen können. Nun hat auch das VG Köln die Regelungen zum Pauschalbeitrag pro Wohnung abgenickt. Am Donnerstag wies das Gericht zwei Klagen ab.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hält den seit 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß. Demnentsprechend wiesen die Richter am Donnerstag zwei Klagen ab (Urt. v. 16.10.2014, Az. 6 K 6618/13 und 7041/13).

Damit taten die Richter es ihren Stuttgarter Kollegen gleich, die erst kürzlich ganz ähnlich entschieden hatten. Auch in der Domstadt hatten die beiden Kläger vergeblich moniert, es handele sich bei dem Beitrag in Wirklichkeit um eine Steuer, welche die Länder gar nicht erheben dürften. Dem widersprach das VG und sprach von einer "verfassungsgemäßen, nicht steuerlichen Abgabe", welche die Länder gemeinsam hätten regeln dürfen.

Auch hatten sich die Richter mit dem Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" zu befassen. Denn seit 2013 werden Beiträge nicht mehr nur bei Vorhandensein eines Rundfunkgeräts fällig, sondern allein für das Vorliegen einer Wohnung. Dass die Beitragspflicht hieran gekoppelt ist, sei sachgerecht, so die Kölner Richter. Denn die reine Möglichkeit, in der Wohnung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, sei ein abzugeltender Vorteil. Ob man auch tatächlich Rundfunkgeräte bereit hält, TV sieht oder Radio hört, ist nach dem Urteil unbeachtlich.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Auch VG Köln segnet Rundfunkbeitrag ab: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13511 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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