Befährt eine Sattelzugmaschine ohne Auflieger eine Autobahn, kann hierfür keine Maut-Gebühr erhoben werden. Dies entschied das VG Köln am Dienstag. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einem österreichischen Unternehmen Recht, das neue Zugmaschinen unter anderem nach Deutschland überführt.
Zur Begründung führte die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Köln aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mautpflicht bei solofahrenden Sattelzugmaschinen nicht gegeben seien. So sei nach dem Gesetz erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. An dieser Ausschließlichkeit mangele es jedoch bei solofahrenden Sattelzugmaschinen, da auf Basis des technischen Aufbaus und der konkreten Konstruktion nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht (Urt. v. 14.04.2015, Az. 14 K 3417/11).
Bei einer Sattelzugmaschine handelt es sich um eine Variante eines Lastkraftwagens, welche nicht dauerhaft mit einer Ladefläche verbunden ist, sondern an die eine solche mittels Kupplung angeschlossen werden kann.
Geklagt hatte ein Unternehmen aus Österreich, welches regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durchführt. Infolge einer Kontrolle war die spätere Klägerin durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von LKW-Maut aufgefordert worden.
mbr/LTO-Redaktion
VG Köln zur LKW-Maut: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15235 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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