Die Bundesnetzagentur darf die Vergabe von Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste als Auktion mit bestimmten Teilnahmevoraussetzungen ausgestalten. Das hat das VG Köln entschieden.
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hattte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Frequenzversteigerungsverfahren begeht, das am Mittwoch beginnen sollte. Das Gericht wies die Klage ab (Beschl. v. 27.05.2015, Az. 9 L 1284/15).
Bei der Versteigerung der Frequenzen gibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) unter anderem Mindestgebote vor und fordert von allen bietenden Unternehmen einen Nachweis über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Gegen diese zwei Bedingungen richtete sich der Antrag der Airdata AG, Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Auflagen seien rechtswidrig, trug die Klägerin vor.
Dieser Aufassung folgte das VG nicht. Es sei nicht feststellbar, dass der BNetzA bei der Festlegung der Auktionsbedingungen ein Fehler unterlaufen sei. Somit kann nach Auffassung der Richter keine offensichtliche Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Außerdem sei das öffentliche Interesse an einem pünktlichen Beginn der Versteigerung höher zu gewichten als das Interesse der Klägerin an einer Aufschiebung der Auktion. Im Falle einer Aufschiebung käme es zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Frequenzvergabe.
1,5 Milliarden Euro Mindestgebote
Nach dem Beschluss des VG sind es nur noch drei große Telekommunikationsanbieter, die sich um die Frequenzen bemühen: die Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica O2. Die von der Klägerin kritisierten Mindestgebote sichern der Bundesregierung nach eigenen Angaben Einnahmen in Höhe von mindestens 1,5 Milliarden Euro. Die Erlöse werden zur Hälfte zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und sollen in den Netzausbau fließen.
Unter den Hammer kommen die Frequenznutzungsrechte von 700 bis 1800 Megahertz. Dabei stehen insbesondere die Frequenzen im 700-MHz-Bereich im Fokus. Dieser wird derzeit auschließlich vom Rundfunk genutzt, soll aber durch die Umstellung der Ausstrahlung auf einen moderneren Übertragungsstandard in Zukunft frei werden.
ms/LTO-Redaktion
VG Köln zu Frequenzversteigerung: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15661 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag