Keine Entschädigung für Gefäßschäden: VG Köln weist Con­tergan-Klagen ab

09.07.2019

Contergan-Geschädigte werden nicht für Gefäßschäden entschädigt. Ob das Medikament für fehlende oder verdrehte Arterien verantwortlich ist, kann laut dem VG Köln nicht wissenschaftlich belegt werden.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am Dienstag vier Klagen von Contergan-Geschädigten auf Anerkennung von Gefäßschäden abgewiesen (Urt. v. 09.07.2019, Az. 7 K 5034/16 u.a.).Die Kläger, deren Mütter deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid eingenommen hatten, erhalten Leistungen aus den Mitteln der beklagten Conterganstiftung für orthopädische Schäden und andere körperliche Fehlbildungen. Daneben wollten sie nun vor dem VG Köln auch für Gefäßschäden wie fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen entschädigt werden, die zu Beschwerden wie Schmerzen oder Durchblutungsstörungen führten. 

Die Conterganstiftung hatte dazu eine Studie angestoßen, um zu ermitteln, ob Gefäßschäden bei Contergan-Geschädigten häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Zu neuen Erkenntnissen führte die Studie aber nicht. Das lag laut dem VG Köln u.a. an Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und zu wenigen Probanden.

Dies sei der Conterganstiftung aber nicht anzulasten und könne nicht zur Folge haben, dass eine Leistung "auf Verdacht" zu gewähren sei, entschied das VG. Derzeit fehlen nach Einschätzung des Gerichts zureichende Erkenntnisse zur Wirkung des Medikaments auf die embryonale Entwicklung. Für eine Beweiserhebung, etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, sah das VG keinen Anlass. Die statistischen Daten seien ohnehin nicht zu gewinnen. Teilweise scheiterten die Klagen laut Gericht auch daran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestehe. Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Die rheinische Firma Grünenthal hatte 1957 das Schlafmittel Contergan auf den Markt gebracht. Viele werdende Mütter nahmen es ein, auch weil es gegen Schwangerschaftsübelkeit half. Doch bald kamen weltweit etwa 10.000 Kinder mit schweren Missbildungen vor allem an Armen und Beinen zur Welt. In Deutschland allein waren es ungefähr 5.000. 1961 zog Grünenthal das Medikament zurück.

Nach langen Auseinandersetzungen wurde 1971 eine Stiftung eingerichtet und mit 200 Millionen Mark ausgestattet. Das Geld kam jeweils zur Hälfte von Grünenthal und vom Bund. Diese Mittel sind jedoch längst aufgebraucht, seit 1997 kommen die finanziellen Leistungen vor allem für Rentenzahlungen aus Steuermitteln.

acr/LTO-Redaktion, mit Materialen von dpa

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Keine Entschädigung für Gefäßschäden: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36377 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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