VG Köln zu irreführendem Arzneimittel-Namen: Wo "akut" draufsteht, muss auch schnelle Wirkung drin sein

02.08.2013

Der Bezeichnungszusatz "akut" darf nur für Arzneimittel verwendet werden, die schnell oder zumindest schneller als andere wirken. Dies entschied das VG Köln bereits im Februar für das Magenmittel "Omep akut" von Hexal. Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das OVG NRW einen Antrag auf Zulassung der Berufung inzwischen zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wertete die Verwendung des Zusatzes "akut" als irreführend, weil das Arzneimittel nicht besonders schnell wirkt. Verbraucher würden mit dem Begriff "akut" aber eine schnelle Wirkung verbinden und nicht auf die Behandlung "akuter Verlaufsformen" von Krankheiten schließen. Eine rein sprachwissenschaftliche Deutung sei zur Bewertung der Verbrauchererwartung nicht geeignet (Urt. v. 05.02.2013, Az. 7 K 6575/10).

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen wies einen Antrag auf Zulassung der Berufung nun zurück (Beschl. v. 19.07.2013, Az. 13 A 719/13). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der Präsident des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, Walter Schwerdtfeger, begrüßte das Urteil als wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz: "Patientinnen und Patienten müssen sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können. Ihre Sicherheit darf nicht durch falsche Vorstellungen über das Arzneimittel und seine Wirkung gefährdet werden."

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln zu irreführendem Arzneimittel-Namen: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9278 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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