VG Köln sieht kein Geheimhaltungsbedürfnis: BfV muss Rechts­an­walts­kosten offen­legen

11.07.2019

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hält Dinge gerne geheim. Wie viel die Behörde für Rechtsanwälte zur Beantwortung presserechtlicher Anfragen ausgibt, muss sie nach einer Entscheidung des VG Köln nun aber offenlegen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offenlegen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit der Klage einer Verlagsgesellschaft stattgegeben (Urt. v. 11.07.2019, Az. 6 K 5480/18).

Das BfV hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben der Behörde nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans sei nicht entscheidend. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden, argumentierte die Verlagsgesellschaft. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

Keine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung

Das VG ist dieser Argumentation im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch kann laut der Kammer kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des BfV. Die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung, entschied das VG. 

Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Gegenstand der Anfrage sei nicht der "Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz", also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagten Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten gehörten zudem nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hätte.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln sieht kein Geheimhaltungsbedürfnis: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36455 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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