Hausbesitzer müssen auch kräftige Erhöhungen der Grundsteuer hinnehmen. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung weiten Spielraum, wie das VG Köln am Dienstag entschied.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit am Dienstag verkündeten Urteilen die Grundsteuer B in Siegburg für das Jahr 2015 als rechtmäßig eingestuft (Urt. v. 29.09.2015, Az. 17 K 704/15, 17 K 706/15).
Für das Jahr 2015 hatte die Stadt als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 auf 790 Prozent erhöht. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzulegen, sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt.
Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64 Prozent aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht.
acr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
VG Köln zur Grundsteuer: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17045 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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