70 Cent für die Benutzung einer Sanifair-Toilette waren einem Autofahrer zu viel. Er verklagte das Land Rheinland-Pfalz, weil dessen GastVO eine kostenlose Benutzung vorschreibe. Die sei aber gar nicht anwendbar, so das VG Koblenz.
Die Autofahrer in Rheinland-Pfalz müssen auch weiterhin ein Entgelt bezahlen, wenn sie an den Bundesautobahnen eine Sanifair-Toilette benutzen. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz am Montag als unzulässig ab (Urt. v. 04.12.2017, Az. 5 K 1284/16.KO).
In Koblenz geklagt hatte der Kabarettist und Liedermacher Rainald Grebe. Er störte sich an der kostenpflichtige Toilettenbenutzung bei Sanifair. Bei dem Unternehmen handelt es sich um die Tochter der Autobahn Tank & Rast GmbH, die viele Toiletten an den Bundesautobahnen betreibt. Nach dem Sanifair-Konzept zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent und erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in den Raststätten des Unternehmens eingelöst werden kann.
Die Klage richtete Grebe allerdings nicht gegen Sanifair, sondern gegen das Land Rheinland-Pfalz, welches er aufforderte, auf dessen Gebiet eine unentgeltliche Toilettenbenutzung zu gewährleisten. Unter anderem argumentierte sein Anwalt mit möglichen Sicherheitsrisiken, wenn Autofahrer lieber aufs Gas drückten, um schneller ans Ziel zu kommen, und einer Verletzung der Menschenwürde. Vor dem VG blieb die Klage des Kabarettisten allerdings ohne Erfolg.
VG: Daseinsvorsorge muss nicht kostenlos sein
Es bliebe bereits unklar, zu welchem Verwaltungshandeln das Land verurteilt werden solle, so die Koblenzer Richter. Es sei nämlich nicht dazu befugt, die unentgeltlich Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Tank & Rast GmbH stehe.
Der Klage fehle es außerdem an der notwenigen Klagebefugnis, so die Kammer. Grebe könne sich nämlich nicht auf die gaststättenrechtliche Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz berufen, welche eine kostenlose Benutzung vorsehen. Die Landesregelung komme im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gar nicht zur Anwendung, weil der Bund bereits abschließende Regelung erlassen habe, erklärte das VG.
Etwas anderes ließe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Daseinvorsorge oder den grundgesetzlichen Regelungen der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit ableiten, so die Koblenzer Richter. Insoweit sei von der Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass Leistungen der Daseinsvorsorge oder aus Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssten.
mgö/LTO-Redaktion
VG Koblenz zur Toilettenbenutzung: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25839 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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