Langjährige pauschale Abschussverbote für Rebhühner in einzelnen Landkreisen müssen auch Ausnahmen zulassen. Dies entschied das VG Koblenz am Donnerstag.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte im Jahr 2014 per Allemeinverfügung ein Abschussverbot für Rebhühner bis einschließlich 2020 angeordnet. Nach einem Gutachten der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Jahr 2013 sei der Bestand des Rebhuhns im Landkreis Mayen-Koblenz bedroht.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz sah in dem generellen langjährigen Verbot der Rebhuhnjagd im Kreis, aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Ausnahmen- oder Befreiungen im Einzelfall zu gewähren, einen Ermessensfehler (Urt. v. 23.06.2015, Az. 1 K 1092/14.KO).
Dadurch belaste der Verwaltungsakt den Jäger als Inhaber eines Jagdausübungsrechts unzumutbar und sei daher nicht mehr angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Verfügung Entwicklungen einträten, die eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen notwendig machten. Eine Allgemeinverfügung müsse daher so beschaffen sein, dass sie vorausschauend der Veränderung der Verhältnisse Rechnung trage, die grundsätzlich möglich und bei Erlass erkennbar seien.
Der Schutz bedrohter Wildarten stehe zudem nicht über, sondern neben den weiteren Zielen des Landesjagdgesetzes, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern.
Ein Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Kreis Mayen-Koblenz hatte gegen die Allgemeinverfügung des Landes geklagt. Der Jäger kritisierte, das Verbot sei zu pauschal. In seinem einzelnen Jagdbezirk gebe es genug Rebhühner, daher hätte etwa ein Höchstabschussplan ausgereicht.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Allgemeinverfügungen: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16070 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag