VG Koblenz: Studentenwohnheim darf weitergebaut werden

04.01.2012

Die Errichtung eines Studentenwohnheims mit 48 Apartments in Vallendar verletzt einen Nachbarn nicht in dessen Rechten. Dies haben die Verwaltungsrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss entschieden.

Die Baugenehmigung, so das Verwaltungsgericht (VG), verletzt dem Nachbarn gegenüber nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung von dessen Wohnhaus seien nicht erkennbar. Auch habe das viergeschossige Wohnheim trotz seiner Massivität keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Nachbargebäude (Beschl. v. 27.12.2011, Az. 1 L 1098/11.KO).

Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte der Bauherrin zunächst eine Teilbaugenehmigung für die Durchführung von Gründungsarbeiten und in der Folge die Baugenehmigung für das Vorhaben. Gegen beide Genehmigungen legte ein Nachbar Widerspruch ein und machte geltend, das geplante Wohnheim füge sich nicht in die Umgebung ein. Zudem würden Pfähle in den Baugrund gerammt, bis eine ausreichende tragfähige Boden- oder Gesteinsschicht erreicht sei. Diese Methode sei einem im Internet veröffentlichten Aufsatz zufolge fragwürdig. Überdies habe es erst kürzlich in einer Entfernung von nur 400 Metern einen Erdrutsch gegeben.

Zugleich hat der Nachbar einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim VG gestellt. Dieser blieb ohne Erfolg.

Allgemein gehaltener Aufsatz kann konkrete Genehmigung nicht erschüttern

Eine Gefährdung der Standsicherheit des Wohnhauses oder der Tragfähigkeit des Nachbargrundstückes durch das Wohnheim ist nach Ansicht der Richter nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr dürfe der Genehmigung zufolge mit den Bauarbeiten erst nach Vorlage einer durch einen Prüfingenieur für Prüfstatik berechneten Statik begonnen werden. Überdies sei vorliegend durch sachverständige Stellungnahmen festgestellt worden, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werde und die genehmigte "Pfahlgründung" zur Verwirklichung des Vorhabens am besten geeignet sei.

Ein allgemein gehaltener Aufsatz aus dem Internet allein sei regelmäßig nicht geeignet, derartige sachverständige Feststellungen zur Statik und zur Tragfähigkeit des Baugrundes zu erschüttern.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5228 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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