VG Koblenz zu Störung von Polizeikontrolle: Platzverweis durfte zwangsweise durchgesetzt werden

25.09.2013

Die Bundespolizei durfte eine Frau, die eine Personenkontrolle im Kasseler Hauptbahnhof gestört hatte, im Polizeigriff aus dem Gebäude führen. Dies sei zwar diskriminierend, aber dennoch gerechtfertigt gewesen, befand nun das VG Koblenz. Die Beamten hatten der Frau zuvor einen Platzverweis erteilt und unmittelbaren Zwang angedroht.

Die Beamten der Bundespolizei sind berechtigt, einen Platzverweis zwangsweise durchzusetzen, wenn der Betroffene ihrer Aufforderung nicht nachkommt. Das Abführen in Anwesenheit Dritter sei zwar diskriminierend, ein Anspruch auf Rehabilitation scheide aber im Ergebnis aus, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (Beschl. v. 21.08.2013, Az. 5 K 832/12.KO).

Eine Frau hatte die Personenkontrolle der Bundespolizei im Mai 2012 im Kasseler Hauptbanhnof gestört. Die Beamten erklärten ihr, dass die Maßnahme dazu diene, gesetzeswidriger Migration engegenzuwirken. Sie wurde aufgefordert, die Befragungen nicht weiter zu stören und ausreichend Distanz zu halten. Später sprachen die Polizisten einen Platzverweis aus und drohten ihr die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang an. Da die Störerin nicht nachgab, führte ein Beamter sie im Polizeigriff aus dem Bahnhofsgebäude.

Die Richter betonten, dass der Frau schon teilweise das Feststellungsinteresse fehle, da sich die Maßnahmen erledigt hätten. Der Platzverweis bedürfe keiner gerichtlichen Überprüfung, da er nicht gravierend in die Grundrechte der Klägerin eingreife. Für das Abführen gelte dies aber nicht. In Anwesenheit Dritter sei diese Maßnahme diskriminierend. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Rehabilitation, sofern dies rechtsfehlerhaft gewesen sei. Allerdings lägen in diesem Fall keine Rechtsfehler vor. Die Frau habe die Polizeikontrolle vorsätzlich gestört und anschließend ausreichend Zeit gehabt, auf den Platzverweis zu reagieren. Da sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, durften die Beamten sie aus dem Gebäude führen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zugelassen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zu Störung von Polizeikontrolle: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9668 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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