VG Koblenz zur Freistellung von Beamtin: Kein Sab­bat­jahr in über­las­teter Behörde

14.03.2023

Beamte, die in einer sowieso schon überlasteten Behörde arbeiten, können sich nicht darauf verlassen, ein sogenanntes "Sabbatjahr" bewilligt zu bekommen. Denn dann sprechen dienstliche Gründe dagegen, wie das VG Koblenz entschied. 

Wenn in einer Behörde ohnehin schon personelle Engpässe bestehen, kann der Dienstherr einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell ablehnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und die Klage einer Beamtin abgewiesen, die die einjährige Freistellung beantragt hatte (Urt. v. 28.02.2023, Az. 5 K 1182/22.KO). 

Die rheinland-pfälzische Beamtin beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte die beklagte Behörde unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. 

Die dagegen gerichtete Klage hatte am VG keinen Erfolg. Voraussetzung für die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung zur Bewilligung des Sabbatjahrs sei nach § § 75 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitverordnung (ArbZVO), dass dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstelle. Jedoch sei die Behörde zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase der Klägerin mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin drohe. 

Die Freistellung der Beamtin würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe führen, hieß es. Während der Freistellungsphase drohe eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe. 

Das Argument der Klägerin, die Behörde könne die befürchteten Engpässe durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, ließ das Gericht nicht gelten. Damit greife sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein, so das VG. Der Dienstherr sei laut Urteil "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden kann".

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zur Freistellung von Beamtin: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51306 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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