VG Koblenz zu Steinwürfen auf Privatgrundstück: Schul­träger haftet nicht für Exzesse auf Schulweg

23.11.2015

Wenn Schüler Steine und Müll auf ein Grundstück auf dem Schulweg werfen, muss die Schulträgerin nicht dafür haften. Solche Exzesse könnten der Behörde nicht zugerechnet werden, entschied das VG Koblenz.

Wenn Schüler auf ihrem Schulweg Gegenstände auf ein Privatgrundstück werfen, muss der Schulträger nicht haften, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Die Verbandsgemeinde Bad Ems sei als Schulträgerin zwar verantwortlich für den Zustand des Schulgeländes - nicht aber für derartige ungewollte Exzesse der Schüler (Urt. v. 5.11.2015, Az. 4 K 877/14.KO).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Grundstücks. Von einem umzäunten Weg zu der Schule waren Steine, Flaschen und Unrat auf ihr tiefer gelegenes Grundstück geschleudert worden. Die  Grundstückseigentümerin hatte sich daraufhin bei der Gemeinde wegen der Beschädigungen ihres Eigentums beklagt.

Die Behörde hatte in der Folge an einer Garage in Nähe des Grundstücks ein Schild mit Aufschrift: "Steine werfen verboten" angebracht. Ferner hatte sie die Schulleitung gebeten, auf die Schüler verstärkt Einfluss zu nehmen, damit das Werfen von festen Gegenständen unterbleibe. Die Würfe gingen dennoch weiter, die Grundstückeigentümerin erhob schließlich Klage.

Schule hat keinen Anreiz für Exzesse gesetzt

Sie hatte sie jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin, so die Koblenzer Richter, stehe kein Abwehranspruch zu. Die Verbandsgemeinde Bad Ems sei als Schulträger grundsätzlich verantwortlich für den Zustand des Schulgeländes, den Weg dorthin und den diesen Weg begrenzenden Zaun.

Allerdings sie ihr das Verhalten Dritter, seien es Schüler oder sonstige Personen, die den Weg zur Schule nutzten und dabei Steine oder sonstige Dinge auf das Nachbargrundstück werfen, nicht zurechenbar. Es handele sich hierbei um Exzesse, welche die Verbandsgemeinde nicht wolle und für die sie auch keine Anreize gesetzt habe.

Das Anwesen der Frau befinde sich zudem unterhalb des Grundstücksniveaus des zur Schule führenden Weges. Gerade diese besondere örtliche Situation, für die die Verbandsgemeinde nichts könne, trage zu den Vorfällen bei. Sonstige besondere Umstände, die eine Verantwortung des Schulträgers begründeten, seien nicht feststellbar. Mithin müsse gegen die für die Vorfälle verantwortlichen Personen mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln vorgegangen werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

ahe/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

VG Koblenz zu Steinwürfen auf Privatgrundstück: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17623 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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