Ein Mann hatte in der Nachbarschaft auf Haustauben geschossen. Daraufhin war ihm die Waffenbesitzkarte entzogen worden. Einen Eilantrag gegen diese Entscheidung lehnte das VG Karlsruhe ab.
Schüsse auf Haustauben können den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigen. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) in einem aktuellen Beschluss (19.12.2019, Az.: 10 K 6804/19).
Ein Jäger hatte in einem Wohngebiet regelmäßig mit seinem Gewehr auf Tauben geschossen. Dem Schützen wurde daraufhin vom Landratsamt der Jagdschein entzogen und seine Waffenbesitzkarte wurde wegen Unzuverlässigkeit entzogen. Bereits 2017 war der Mann aufgefallen, als er ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte.
Gegen den Entzug der Waffenbesitzkarte stellte er einen Eilantrag beim VG Karlsruhe. Er gab an, dass er die Tauben nur von einer Solaranlage habe vertreiben wollen. Durch ihren Kot würden die Tiere erhebliche Solarstromeinbußen verursachen. Außerdem habe er stets die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse so quasi als Platzpatrone verwendet. Er habe die Tauben dadurch weder verletzt noch getötet. Die Vögel seien bloß vergrämt worden.
VG: Keine Schüsse im Wohngebiet
Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes erweise sich nach Aktenlage als rechtmäßig. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen habe oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe.
Darüber hinaus sei der Antragsteller sei nicht einsichtig, er meine im Gegenteil, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde beziehungsweise mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde, entschied das Gericht. Im Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
ast/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe zu Waffenbesitzkarte: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39651 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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