VG Hannover zu Bildaufnahmen bei Demo: Polizei benötigt Grund für Kameraeinsatz

14.07.2014

Nur bei Gefahr in Verzug darf die Polizei Demonstranten filmen, entschied das VG am Montag. In Bückeburg fand Anfang 2012 eine Versammlung gegen Rechts statt. Ein Teilnehmer hatte sich daran gestört, dass die Ordnungshüter ohne Anlass eine Mastkamera bereithielten. Damit verletze die Polizei die innere Versammlungsfreiheit, entschied das VG.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat einen rechtswidrigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit eines Demonstranten bejaht. Der Mann nahm im Januar 2012 an der Versammlung "Farbe bekennen - Für Demokratie und Vielfalt" in Bückeburg teil. Die Polizei hatte damals ein Fahrzeug dabei, das über eine sogenannte Mastkamera verfügte, die durch eine Öffnung im Dach des Fahrzeugs bis auf rund vier Meter ausgefahren werden kann. Der Mast war während der Demo ausgefahren, allerdings machte die Polizei keine Aufnahmen. Allein das Bereithalten der Mastkamera verletze aber schon die innere Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer, so das Gericht (Urt. v. 14.07.2014, Az. 10 A 226/13).

Die innere Versammlungsfreiheit sei schon dann berührt, wenn bei den Teilnehmern der Eindruck entstehen könne oder gar müsse, dass die Polizei von dem Geschehen Aufnahmen anfertige. Es komme nicht darauf an, ob dies tatsächlich der Fall sei, weil die Teilnehmer dies in der Regel nicht beurteilen könnten. Die Einsatzkräfte bräuchten daher einen konkreten Anlass für den Einsatz von Kameras. Den aber sah das Gericht im Falle der Demonstration Anfang 2012 nicht.

Zwar sei die Polizei von einer hohen Konfliktbereitschaft von Angehörigen der rechten Szene ausgegangen. Es sei aber nötig, dass nach den konkreten Umständen ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung unmittelbar bevorstehe. Erst dann seien Aufnahmen gerechtfertigt.

Die Behörde hatte argumentiert, eine Mastkamera müsse stets bereitgehalten werden, da im Falle einer plötzlichen Gefahr keine Zeit mehr bliebe, den Mast auf die übliche Höhe von vier Metern auszufahren. Tatsächlich benötige die Polizei dafür aber nur 40 Sekunden, gab das Gericht an. Diese Verzögerung hätten die Einsatzkräfte hinzunehmen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Hannover zu Bildaufnahmen bei Demo: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12556 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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