In Hamburg gilt derzeit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, die nur wenige Ausnahmen zulässt. Weil derartige Maßnahmen auch in anderen Staaten Wirkung im Kampf gegen steigende Infektionszahlen gezeigt haben, ist das laut VG auch rechtens.
Die von Hamburgs rot-grünem Senat erlassenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind einer Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts (VG) zufolge rechtens (Beschl. v. 2.4.21, Az. 14 E 1579/21).
Die Richter lehnten den Eilantrag einer Familie gegen die zur Eindämmung der Corona-Pandemie zwischen 21.00 und 5.00 Uhr geltenden Ausgangsbeschränkungen ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Gegen diese erste Entscheidung vom 2. April können die Antragsteller Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erheben. Es seien weitere Verfahren gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen anhängig, erklärte das Gericht.
Seit Karfreitag dürfen die Hamburgerinnen und Hamburger ihre Wohnungen nachts nur noch aus triftigem Grund verlassen. Ausnahmen von der bis zum 18. April geltenden Regel gibt es in der Hansestadt beispielsweise für berufliche Tätigkeiten, Gassigehen mit dem Hund oder Sport im Freien, allerdings immer nur für eine Person.
VG: Beschränkung von Sozialkontakten weltweit wirksam
Ohne die Ausgangsbeschränkungen wäre eine Eindämmung der Corona-Pandemie wegen der deutlich steigenden Infektionszahlerheblich gefährdet, erklärte das Gericht. Diese seien auch verhältnismäßig. Insbesondere sei die Maßnahme geeignet, das durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebene Ziel zu erreichen, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Weltweit gesammelte Erfahrungen zeigten, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitrügen.
Die Ausgangsbeschränkung sei den Antragstellern - eine Familie mit einem Kind - auch zumutbar, entschieden die Richter. Es handele sich in seinen konkreten Auswirkungen nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff, der in Anbetracht des Infektionsgeschehens außer Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen würde.
In der Vergangenheit hat auch der bayerische VGH die nächtliche Ausgangssperre zunächst aufrecht erhalten. Dass aber auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen reagiert werden muss, hat bereits der baden-württembergische VGH entschieden und eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gekippt.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
VG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44654 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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