Ein Polizeikommissar suchte im dienstlichen Informationssystem nach Verbindungen seiner Freundin und deren Bekannten zur rechten Szene - aus privatem Interesse. Die dafür auferlegte Disziplinarmaßnahme geht in Ordnung, so das VG Göttingen.
Die Abfrage von Informationen aus dem dienstlichen Informationssystem der Polizei für private Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Kommissar erhielt dafür einen schriftlichen Tadel, gegen den er sich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen wehrte. Die Richter wiesen seine Klage am Dienstag ab (Urt. v. 14.07.2015, Az. 5 A 1/13).
Der Polizeibeamte hatte angegeben, seine Freundin habe ihm erzählt, dass sie und ihre Schwester in der Vergangenheit Kontakt zur rechten Szene hatten. Durch seine Abfrage im polizeilichen Informationssystem habe er klären wollen, ob diese Kontakte weiterhin bestehen. So habe er mögliche negative Auswirkungen auf seine dienstliche Situation vermeiden wollen. Seine Dienststelle hatte ihm daraufhin einen förmlichen Verweis erteilt, weil er durch die privaten Abfragen gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen habe. Dagegen klagte der Polizist.
Die Klage hatte vor dem VG Göttingen keinen Erfolg. Die rein private Anfrage sei eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten. Die bloße Befürchtung, eine mögliche Verflechtung von Angehörigen oder Bekannten in die rechte Szene könne ihm berufliche Probleme bereiten, sei jedenfalls kein Rechtfertigungsgrund. Damit sei auch der schriftliche Tadel des Dienstherrn nicht zu beanstanden.
dpa/ms/LTO-Redaktion
VG Göttingen bestätigt Disziplinarmaßnahme: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16222 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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