Beamte dürfen nebenberuflich mit Waffen handeln, wenn sie als Händler behördlich zugelassen sind. Das hat das VG Göttingen in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil entschieden. In dem Verfahren war ein Polizeianwärter gegen ein Verbot durch die Polizeiakademie vorgegangen.
Allein das Handeln mit Waffen ist für sich genommen nicht geeignet, einen angehenden Polizeikommissar in einen Konflikt mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen im Fall eines Kommissars in spe, dem von der Polizeiakademie Niedersachsen der – bereits behördlich genehmigte – Handel mit Waffen untersagt worden war.
Die Akademie hatte ihr Verbot damit begründet, dass der junge Beamte als Anwärter nicht über eine ausreichende Berufs- und Lebenserfahrung verfüge. Dem widersprach das VG. Die "waffenrechtliche Zuverlässigkeit" des Beamten sei schließlich bereits durch die Waffenbehörde bejaht worden. Auch das Argument der Akademie, der Handel mit Waffen stehe in Konflikt zu der polizeilichen Aufgabe, sich mit der Gefährdung durch legalen und illegalen Waffenbesitz auseinanderzusetzen, ließen die Verwaltungsrichter nicht gelten.
Die bloße Möglichkeit, dass mit einer von ihm verkauften Waffe eine Straftat begangen werden könnte, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Untersagung der Nebentätigkeit würde zudem das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unzulässig einschränken (Urt. v. 28.08.2013, Az. 1 A 82/12).
mbr/LTO-Redaktion
VG Göttingen zu beamtlichen Nebentätigkeiten: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9521 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag