Der Rundfunkbeitrag beschäftigt weiter die Justiz. Nun entschied das VG Göttingen in einem Eilverfahren: Wo Bürger früher gewohnt haben, geht den GEZ-Nachfolger "Beitragsservice" nichts an. Alte Adressen dürfen beim Meldedatenabgleich nicht in die Hände des neuen Beitragsservices geraten.
Der umfassende Meldedatenabgleich, durch den Beitragsservice von den Behörden Informationen über die Bürger erhält, sei zumindest in Teilen unzulässig, teilte das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen mit (Urt. v. 03.09.2013, Az. 2 B 785).
Geklagt hatte ein Bürger, weil er die bevorstehende Übermittlung seiner Daten durch die Stadt Bad Gandersheim an den NDR verhindern wollte. Er sieht sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zudem hält er den Staatsvertrag und den Meldedatenabgleich für verfassungswidrig, weil diese ein bundesweites Melderegister vorsähen.
Zumindest teilweise gaben die Richter dem Mann recht. Es sei nicht ersichtlich, wozu der Beitragsservice Informationen über frühere Wohnsitze erfahren müsse. Denn die Daten dürften ohnehin nur genutzt werden, um ab dem 1. Januar 2013 fällig gewordene Beiträge einzuziehen, nicht aber um möglicherweise früher entstandene Gebührenrückstände einzutreiben, sagte ein Gerichtssprecher. Auch Daten zum Familienstand oder möglichen akademischen Titeln dürfe eine Kommune nicht weiterleiten. Es sei nicht erkennbar, dass diese für die Festsetzung der Rundfunkgebühr von Bedeutung seien.
Rundfunkabgabe beschäftigt Gerichte immer wieder
Der NDR sei sehr kurzfristig zu diesem Verfahren beigeladen worden und prüfe derzeit, ob er Rechtsmittel einlege, sagte ein Sendersprecher. "Die Datenübermittlung im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgt auf Grundlage des von allen Bundesländern verabschiedeten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags." Der sehe vor, dass auch der Doktorgrad, der Familienstand sowie die letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung angegeben werden müssten. Die bisherigen Entscheidungen hätten die Regelungen des einmaligen Meldedatenabgleichs bestätigt.
Hintergrund ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Staatsvertrag, der die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundlegend ändert. Bislang musste nur eine Gebühr zahlen, wer ein Empfangsgerät bereit hielt. Inzwischen ist jeder Wohnungsinhaber zur Zahlung verpflichtet.
Das VG Göttingen ist nicht das erste Gericht, dass sich mit dem neuen Rundfunkbeitrag beschäftigt. Noch vor ihrem Inkrafttreten hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Passau per Popularklage in Bayern gegen den haushaltsbezogenen neuen Rundfunkbeitrag geklagt. Eine mündliche Verhandlung ist in dem Verfahren noch nicht terminiert.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Göttingen zum Meldedatenabgleich: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9502 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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