Das hessische Gericht hat einen Eilantrag des Naturschutzbundes Deutschland abgelehnt, mit dem dieser drei Windkraftanlagen in Lautertal und Ulrichstein verhindern wollte. Der Beschluss wurde am Montag den Beteiligten bekanntgegebenen.
Das Verwaltungsgericht (VG) legte in seiner Entscheidung dar, dass von den genehmigten Windkraftanlagen bei der im Eilverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die dortige Fauna ausgehen. Weder artenschutzrechtliche noch naturschutzrechtliche Verbote stünden der Genehmigung entgegen (Beschl. v. 31.09.2011, Az. 1 L 2083/11).
Die im Februar dieses Jahres erteilte Genehmigung sieht die Errichtung der Windkraftanlagen in Gebieten vor, die als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen sind. Der Naturschutzbundes Deutschland (NABU) rügte, bei der Erteilung der Genehmigung sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Auch befürchtet der NABU eine Verletzung des Artenschutzes durch die geplanten Anlagen. Die im Verfahren eingeholten Gutachten gingen im Hinblick auf Schwarzstorch, Rotmilan und Fledermäuse von unzutreffenden Feststellungen hinsichtlich der Abstände von Brutplätzen und der Gefährdung der Tiere durch die Rotoren aus. Auch raumordnungsrechtliche Vorgaben seien nicht beachtet.
NABU zwar antragsbefugt, aber nicht im Recht
Das Verwaltungsgericht (VG) stellte zunächst fest, dass der Naturschutzbund auf Grund europarechtlicher Vorgaben antragsbefugt sei, soweit der die Verletzung umweltschutzrechtlicher Vorschriften rüge. Die zuvor in der nationalen Rechtsprechung auf die Rüge drittschützender umweltrechtlicher Normen beschränkte Antragsbefugnis sei durch die neueste Rechtsprechung des EuGH nicht mehr zu halten. Die Vorgaben in der europäischen Umweltverträglichkeits-Richtlinie geböten, die im nationalen Recht beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten im Bereich des Umweltrechts zu erweitern. Dies habe zur Folge, dass der NABU als anerkannter Umweltverband die Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften rügen kann, ungeachtet dessen, ob diese objektives Recht darstellen oder dem Schutz der Rechte Einzelner dienten.
Vorschriften, die nicht der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Umweltrecht dienten, könne der NABU dagegen nicht rügen.
Jedoch entschieden die Richter in der Sache gegen den Antragsteller: Die im Verfahren zur Lebenssituation der in den betroffenen Gebieten heimischen Tierarten eingeholten Gutachten kämen zu naturschutzfachlich vertretbaren Ergebnissen, die die Erteilung der Genehmigung rechtfertigten.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4229 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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