Hecke nicht gestutzt: Gemeinde bean­tragt Ersatz­zwangs­haft gegen Ein­wohner

02.02.2023

Ein Einwohner kam seiner Verpflichtung, seine Hecke zu stutzen, trotz bereits verhängten Zwangsgeldes nicht nach. Der Fall eskalierte, seine Gemeinde beantragte letztlich sogar Ersatzzwangshaft. Das aber ist unverhältnismäßig, so das VG.

Der Einwohner einer Gemeinde im hessischen Vogelsbergkreis, der seine Hecke nicht gestutzt hatte, obwohl das eine örtliche Satzung verlangt, wird nicht inhaftiert. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden und einen Antrag der Gemeinde auf Anordnung von Ersatzzwangshaft abgelehnt (Beschl. v. 25.01.2023, Az. 4 L 2623/22.Gl).

Eine gemeindliche Satzung schreibt vor, dass überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,40 Metern, über einer Fahrbahn sogar bis zu einer Höhe von 4,50 Metern Höhe entfernt werden müssen. Der Mann war dieser Pflicht aber nicht nachgekommen und hatte den von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum hineinragenden Bewuchs nicht zurückgeschnitten.

Die Gemeinde setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder gegen den Mann fest, die ihn jedoch nicht dazu bewegen konnten, seine Hecke zu stutzen. Im Januar 2022 führte die Gemeinde die Arbeiten schließlich selbst - auf Kosten des Mannes - aus. Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt eine Summe von über 2.000 Euro, blieb aber auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der Mann nach wie vor vermögenslos ist. Die Gemeinde beantragte daraufhin beim VG die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Einwohner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bewegen.

Das VG lehnte den Antrag der Gemeinde aber ab, wie am Donnerstag bekannt wurde. Nach Einschätzung des Gerichts ist der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft "auf Vorrat", damit der Mann in Zukunft hoffentlich seine Hecke schneide, ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hecke nicht gestutzt: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50959 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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