Die Präsidentenstelle am Sozialgericht in Duisburg darf vorerst nicht mit dem vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Bewerber besetzt werden. Dies entschied die 12. Kammer des VG mit Beschluss vom Mittwoch.
Das Verwaltungsgericht (VG) entschied, dass der Leistungsbeurteilung des Antragstellers bei gleicher Eignung für die zu besetzende Stelle mehr Gewicht und damit ein Qualifikationsvorsprung zukomme. Dieser könne nicht aufgrund einzelner vom Ministerium herangezogener Leistungs- und Eignungsfeststellungen "überholt" werden, da sie als Bestandteile der dienstlichen Beurteilung bereits in die dortige Eignungsbewertung eingeflossen seien (Beschl. v. 25.01.2012, Az. 12 L 998/11).
Auf die Präsidentenstelle am Sozialgericht (SG) hatten sich ein nun antragsstellender Vorsitzender Richter am Landessozialgericht (LSG) und ein Richter am LSG beworben. Letzterer war zuvor bereits Vizepräsident eines SG.
Beide Bewerber waren von der Präsidentin des LSG sowohl hinsichtlich ihrer Leistung als auch hinsichtlich ihrer Eignung jeweils mit dem Spitzenprädikat beurteilt worden. Das Justizministerium als personalentscheidende Stelle stufte den Richter am LSG wegen seiner Erfahrungen als Vizepräsident eines Sozialgerichts sowie seiner aktuellen Verwaltungstätigkeit und der dabei erworbenen Führungskompetenzen als qualifizierter ein.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5421 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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