Das VG Gelsenkirchen hat in mehreren Parallelverfahren die Anträge von NRW-Beamten abgelehnt, ihren Sold vorläufig zu erhöhen. Es fehle an der notwendigen Dringlichkeit, entschied das Gericht am Freitag.
Im Zuge der "Besoldungsrunde 2013 und 2014" hatte der Landtag NRW beschlossen, das Tarifergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nur für die Beamten der unteren Besoldungsgruppen zu übertragen. Für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sollte jeweils lediglich eine einprozentige Besoldungserhöhung vorgenommen werden, die Besoldung der Beamten ab A 13 aufwärts sollte sich überhaupt nicht ändern.
Daraufhin beantragten mehrere Polizisten und Lehrer, die alle im Bereich zwischen A 11 bis A 16 liegen, beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Wege von einstweiligen Anordnungen die vorläufige Zahlung eines höheren Soldes. Ihre Eilanträge stützen die nordrhein-westfälischen Beamten im Wesentlichen darauf, dass ihre Besoldung nach jahrelangen Kürzungen nicht mehr "den Anforderungen des Grundgesetzes an eine amtsangemessene Alimentation" entspräche.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe äußerte sich das Gericht nicht. Die 1. Kammer des VG Gelsenkirchen wies die Anträge vielmehr mangels der erforderlichen Eilbedürftigkeit ab. Diese sei bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldungshöhe erst dann anzunehmen, wenn die "zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherren 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschreiten". Dies verneinte die Kammer in allen zur Entscheidung stehenden Fällen, da die Besoldung eines beispielhaften Beamten der Besoldungsgruppe A 11 als Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei unterhaltsberechtigten Kindern sich auf rund 130 Prozent des sozialhilferechtlichen Bedarfs belaufe.
mbr/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zu NRW-Beamten: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10848 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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