Mit Urteil vom Donnerstag hat die 6. Kammer des VG Düsseldorf dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG zu verpflichten, bei den Terrorwarnstufen 2 und 3 die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Zuständig bleibt die Polizei.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter unter anderem aus, dass die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen, obliege. Dieser Schutzauftrag sei die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols.
Damit gab das Verwaltungsgericht (VG) der Hafengesellschaft Recht. Diese war lediglich bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen, sie wehrte sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im Hafen verlaufen.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nicht bedeute, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt sei, zur Gefahrenabwehr beizutragen. Er könne vielmehr zur Gefahrenvorsorge herangezogen werden. Er könne verpflichtet werden, bereits im Vorfeld mitzuhelfen zu verhindern, dass eine Gefahr für sein sensibles Eigentum überhaupt entstehe. So sei allgemein anerkannt, dass Betreiber von besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen wie etwa Kernkraftwerken oder Flughäfen zur Gefahrenvorsorge in Form von Eigensicherungsmaßnahmen verpflichtet werden können.
Die Verpflichtung zur Eigensicherung finde aber ihren Grund und ihre Grenze in der privatrechtlichen Eigentümerstellung beziehungsweise unbeschränkten Sachherrschaft. Dem Hafenbetreiber könne nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafengesellschaft die öffentlichen Straßen im Hafen weder gehören noch sie die unbeschränkte Sachherrschaft über sie ausübe, könne sie nicht dazu verpflichtet werden, auf diesen Straßen Zugangskontrollen (Stufe 2: Anhalten und Befragen) durchzuführen oder Straßensperren zu errichten (Stufe 3). Jedermann dürfe selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 alle öffentlichen Straßen grundsätzlich ohne Einschränkung befahren. Für öffentliche Straßen im Hafengebiet gelte insofern nichts anderes. Auch sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden.
Gegen das Urteil vom 08.März 2012 (Az. 6 K 254/11) hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
plö/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zur Kontrollpflicht öffentlicher Straßen: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5735 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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