Eine Witwe lässt für ihren verstorbenen Gatten einen Grabstein aufstellen - doch die Friedhofsverwaltung entfernt ihn, weil er gegen die Friedhofssatzung verstoßen soll. Mit dem am Montag verkündeten Urteil des VG Düsseldorf wurde die Stadt Erkrath nun verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, einen Grabstein errichten zu dürfen, neu zu entscheiden.
Im Grabsteinstreit von Erkrath hat eine 79-jährige Witwe am Montag vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) einen Etappensieg gegen die Stadt errungen. Die Friedhofsverwaltung des städtischen Parkfriedhofs hatte der Witwe eine Ausnahmegenehmigung für den Stein auf dem Grab ihres Mannes verweigert und ihn schließlich sogar entfernt. Einige Meter weiter steht allerdings ein nahezu identischer Stein - mit Ausnahmegenehmigung. Die Verwaltungsrichter gaben der Stadt nun auf, erneut über die Ausnahmegenehmigung zu entscheiden (Urt. v. 19.03.2012, Az. 23 K 5262/10).
Im Mai 2010 hatte die Klägerin für den Grabstein der letzten Ruhestätte ihres verstorbenen Mannes eine Genehmigung beantragt. Der Stein sollte einem Grabmal gleichen, das nur wenige Meter entfernt errichtet worden war. Doch die Stadt Erkrath lehnte das Ansinnen ab und verwies auf die Friedhofssatzung. Danach sei der für das Reihengrab ausgesuchte Stein sechs Zentimeter zu dünn und 20 Zentimeter zu breit. Dadurch sei der Platz zum benachbarten Grabstein zu gering, um ungehindert zwischen den Gräbern hindurchgehen zu können.
Die zuständige Behörde erklärte der Witwe, das andere Grabmal sei vor vier Jahren nur ausnahmsweise genehmigt worden, weil dies damals der ausdrückliche Wunsch des Verstorbenen gewesen sei. Solche Ausnahmen lasse die Erkrather Friedhofssatzung ausdrücklich zu.
Die Witwe wollte sich mit der behördlichen Entscheidung nicht abfinden und schritt zur Tat: Für 1.400 Euro ließ sie ihren Wunsch-Grabstein anfertigen und Mitte Mai 2011 auf dem Grab ihres Mannes aufstellen. Die Stadt reagierte prompt und forderte die Witwe im Juni 2011 auf, den Grabstein innerhalb von drei Wochen zu entfernen. Nachdem die Frau sich weigerte, wurde der Stein Mitte Juli 2011 von der Friedhofsverwaltung entfernt und eingelagert.
Da bleibt er solange, bis die Stadt Erkrath erneut über die Ausnahmegenehmigung entschieden hat. Die Erkrather Behörde habe den Antrag der Frau rechtswidrig "ermessensfehlerhaft" abgelehnt, so die Verwaltungsrichter. Die Friedhofssatzung der Stadt Erkrath lasse in § 24 Ausnahmen zu und "knüpft dies aber nicht an Bedingungen", erklärte Gerichtssprecherin Yvonne Bach.
Nun sei entscheidend, ob Sicherheitsgründe, also die Standfestigkeit, gegen den Stein sprächen. Dies habe die Stadt Erkrath aber nicht geprüft, erklärte die Gerichtssprecherin.
Das Gericht konnte die Gemeinde nur verurteilen, über den Antrag neu zu entscheiden. Mehr hatte die Klägerin nicht beantragt. Ob nach einer erneuten Entscheidung der Stadt Erkrath der Grabstein aufgestellt werden darf, bleibt weiter offen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zu Grabsteinstreit: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5816 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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