VG Düsseldorf zum NRW-Rauchverbot: Kein Qualm im Innenhof

21.01.2014

Auch im sogenannten "Brauhof" der Düsseldorfer Traditionsgaststätte "Uerige" darf nicht geraucht werden. Da hilft auch nicht, dass man dort die Dachfenster öffnen kann. Das VG meinte am Dienstag, auch der Innenhof sei ein vollständig umschlossener Raum.

Obgleich die Dachfenster geöffnet werden können, darf im Innenhof der Düsseldorfer Hausbrauerei "Uerige" nicht geraucht werden.
Mit diesem Urteil bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Dienstag eine Verfügung der Landeshauptstadt (Urt. v. 21.01.2013. Az. 3 K 4778/13).

Die Hausbrauerei hatte mit Verweis auf eine Raucherlaubnis in Fußballstadien mit geöffnetem Dach eine Ausnahme in eigener Sache verlangt. In Fußballstadien mit offenem Dach kann das Rauchen gestattet sein. Doch für Gaststätten sei das nicht möglich, es handele sich um einen vollständig umschlossenen Raum, erklärten die Richter.

Es war das erste Mal, dass vor dem Gericht über das im Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen streng verschärfte Rauchverbot in Kneipen verhandelt wurde. Der Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) beklagte erst kürzlich Umsatzeinbußen der Gastronomie: In Betrieben mit einem hohen Raucheranteil werde mehr draußen gestanden als drinnen getrunken.

Der Geschäftsführer des "Uerigen" hatte sogar ein großformatiges Gemälde aus den 1950er Jahren mitgebracht, das den offenen Hof zeigt. Einige Zeit später wurde der Hof überdacht, wobei die Dachfenster knapp die Hälfte ausmachen. In dem Bereich befindet sich der Zugang zu Toiletten sowie zu weiteren Räumen der Hausbrauerei.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zum NRW-Rauchverbot: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10728 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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