Die 16. Kammer des VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom Montag den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin so genannter E-Zigaretten abgewiesen. Dieser war darauf gerichtet, dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) verstoßen die Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids (Beschl. v. 16.01.2012, Az. 16 L 2043/11).
Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen.
Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, ist nach dem VG vertretbar.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5325 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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