Das VG Düsseldorf hat den Planfeststellungsbeschluss des Landrats des Kreises Kleve betreffend den sogenannten Tweestrom mit Urteil vom Mittwoch aufgehoben.
Der Planfeststellungsbeschluss gestattete der Stadt Kleve, den Tweestrom, einen Altrheinarm, in einem Teilstück zu verfüllen. Das Vorhaben diente insbesondere der Erweiterung eines Betonfertigteilewerks und damit der örtlichen Wirtschaftsförderung. Der klagende Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) erhob gegen die teilweise Beseitigung des Gewässers Bedenken insbesondere unter den Gesichtspunkten des Biotop- und Artenschutzes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende wasserrechtliche Vorgaben. Diese erlaubten eine Verschlechterung des ökologischen Zustands eines Gewässers nur bei einem übergeordneten öffentlichen Interesse (Urt. v. 03. 08. 2011, Az. 10 K 473/09). Darunter könnten zwar im Hinblick auf Arbeitsplätze und Steuereinnahmen auch gewerbliche Belange fallen, erforderlich sei jedoch eine nicht unerhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung. Eine solche sei hier angesichts der lokalen Begrenzung auf die Stadt Kleve nicht gegeben.
cla/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3938 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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