Eine Muslima muss ohne Niqab Autofahren, nur das unverhüllte Gesicht ermögliche die Ahnung von Verkehrsverstößen, so das VG Düsseldorf. Die Religionsfreiheit sei dagegen nur in einem Randbereich betroffen.
Eine Muslima, die mit Niqab - ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt – Autofahren wollte, ist mit einem entsprechenden Antrag am Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf gescheitert. Die Religionsfreiheit gebiete es nicht, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot zu erteilen, so das VG im Eilverfahren (Beschl. v. 26.11.2020, Az. 6 L 2150/20).
§ 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass das Gesicht während der Fahrt erkennbar sein muss. Die Muslima hatte bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt, ihr den Niqab am Steuer ausnahmsweise zu erlauben. Die Bezirksregierung lehnte dies jedoch ab.
Zu Recht, wie das VG nun entschied. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Durch das Niqab-Verbot am Steuer sei die Glaubensfreiheit nur in einem Randbereich betroffen. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug "bereits weitgehend gewährleistet", da es als "eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit" wirke. Die Fahrerin sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte, so das Gericht. Dass ihr Gesicht durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse die Frau zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen.
Außerdem, fügte das VG hinzu, ermögliche nur das unverdeckte Gesicht den Behörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährdet laut Gericht die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Der Niqab könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicherheitsgefährdend einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei.
acr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zum Verhüllungsverbot beim Autofahren: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43559 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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