Wer ein Kraftfahrzeug trotz medizinisch bedingten Cannabiskonsums sicher führen kann, kann unter Umständen eine Fahrerlaubnis erhalten. Welche das sind, hat das VG Düsseldorf nun konkretisiert.
Ein Cannabispatient aus Dormagen darf wieder Auto fahren. Der Rhein-Kreis Neuss habe die von ihm begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Donnerstag (Urt. v. 24.10.2019, Az. 6 K 4574/18) und gab seiner gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage statt.
Der klagende Mann hatte im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Dieses kam zwar zu dem Ergebnis, dass der Mann die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung – sogar für Lastwagen. Die Behörde ließ sich davon aber nicht beeindrucken und lehnte die Erteilung der Fahrerlaubnis ab.
Das VG gab dem Mann nun Recht. Wer nachgewiesener Weise auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, könne eine Fahrerlaubnis erhalten. Bei illegalem Konsum gelte das allerdings nicht, so die Düsseldorfer Richter.
Bei der Dauerbehandlung mit Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung auf verschiedene Faktoren an, wie das Gericht in einer Mitteilung erläuterte. So müsse der Betroffene das Cannabis etwa zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnehmen und verantwortlich mit dem Medikament umgehen. Zudem dürften keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit feststellbar sein. Auch die Grunderkrankung dürfe der Teilnahme im Straßenverkehr nicht entgegenstehen.
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich in diesem Fall aus dem vorgelegten Gutachten, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe ihm darüber hinaus auch nicht auferlegen, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Wegen der "möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung" von dauerhaftem Cannabiskonsum dürfe sie ihn aber "nach einiger Zeit" auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.
acr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38369 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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