VG Düsseldorf: AfD-Poli­tiker darf keine Waffe besitzen

08.03.2023

Behörden hatten einem AfD-LAndtagsabgeordneten den Waffenbesitz untersagt. Das war rechtens, wie nun das VG Düsseldorf auf Grundlage einer Waffengesetzverschärfung entschieden hat.

Einem AfD-Landtagsabgeordneten aus NRW haben Behörden rechtmäßig den Waffenbesitz untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 07.03.2023, Az. 22 K 7087/20). Die Klage des AfD-Politikers gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte war am Dienstag erfolglos geblieben, wie eine Gerichtssprecherin auf Anfrage mitteilte.

Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf das 2020 verschärfte Waffenrecht. Es gebe berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des AfD-Abgeordneten, befand das Gericht, weswegen ihm der Waffenbesitz untersagt werden könne. Entsprechend hatte bereits das VG Köln in einem ähnlichen Fall entschieden.

Waffengesetzverschärfung fügt Unzuverlässigkeitsannahme ein

Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 20. Februar 2020 das bisher geltende Waffenrecht verschärft. Seitdem legt auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Annahme nahe, dass die Person als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) gilt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG). Eine individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen braucht es seit der Gesetzesverschärfung damit nicht mehr.

Daraufhin führte das VG zur Begründung aus, dass der klagende Mann nicht nur in der AfD und in deren Jugendorganisation "Junge Alternative" engagiert sei, die beide vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden. Er sei auch beim Leverkusener Verein Publicatio und seinem Arcadi-Magazin engagiert, die beide vom NRW-Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft und im Verfassungsschutzbericht erwähnt werden.

Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.

dpa/cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51254 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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