VG Düsseldorf: Amts­ge­richt durfte Met­zelder beim Namen nennen

14.09.2020

Das AG Düsseldorf durfte Christoph Metzelder in seiner Pressemitteilung über die Anklageerhebung wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- bzw. Jugendpornografie namentlich nennen, so das VG im Eilverfahren.

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf darf weiterhin mit einer Pressemitteilung von Anfang September über die Anklageerhebung gegen den ehemaligen Fußballprofi Christoph Metzelder informieren und auch mündliche Erklärungen gegenüber Journalisten zu dem Verfahren abgegeben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Montag entschieden (Beschl. v. 14.09.2020, Az. 20 L 1781/20).

Das AG Düsseldorf hatte in der Kalenderwoche 36 schriftlich in einer Pressemitteilung darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Metzelder Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinder- beziehungsweise Jugendpornografie erhoben hat. Es hatte dabei ausdrücklich den Namen des Ex-Fußballprofis genannt. Anwälte des Ex-Fußball-Nationalspielers wollten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem erreichen, dass das AG seine Pressemitteilung von seiner Homepage entfernt.

Dass es dies nun vorerst nicht muss, ist das Ergebnis einer Abwägung des VG Düsseldorf zwischen der presserechtlichen Informationsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Ex-Fußballers, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden. Da die Pressemitteilung aber weder unsachliche Formulierungen noch eine unzulässige Vorverurteilung enthalte, sei das Informationsrecht der Presse aus § 4 Landespressegesetz (LPrG NRW) nicht ausgeschlossen, entschied das VG.

Update am Tag der Veröffentlichung, 16.32 Uhr, nach Veröffentlichung des Beschlusses im Volltext:

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das VG, dass Metzelder ausweislich der Anklageschrift ein Geständnis abgelegt habe, wenn auch nur als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Er habe dabei nicht vorgetragen, dieses Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht aufrechterhalten zu wollen, was bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen entsprechend zu berücksichtigen sei.

Durch das Geständnis zusammen mit den sichergestellten Bilddateien und einer Zeugenaussage habe auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung, auf die sich Metzelder u. a. berufen habe, in der Abwägung an Gewicht verloren, so das VG. Der Tatverdacht sei mit Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens so weit erhärtet gewesen, dass eine Nennung des ohnehin schon durch die Medienberichterstattung bekannten Namens auch unter diesem Gesichtspunkt habe erfolgen dürfen.

Die Medien in dem Maße zu unterrichten, wie es das AG Düsseldorf tat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestattet, sofern zuvor die Verteidiger mit ausreichend Vorlauf unterrichtet worden sind.

Das weitere Begehren Metzelders, dem AG eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat die zuständige 20. Kammer des VG entschieden, dass das AG die Medien über etwaige Tatvorwürfe mit Namensnennung unterrichten dürfe.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42789 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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