Eine Frau parkte elf Minuten auf einem Carsharing-Parkplatz. Bevor das vom Ordnungsamt beauftragte Abschleppunternehmen kam, war sie schon weggefahren. Die Kosten für den Einsatz trägt sie trotzdem, entschied nun das VG.
Das Ordnungsamt darf einen auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Pkw abschleppen lassen. Dabei ist es egal, ob in der Zeit, in der der Parkplatz blockiert war, tatsächlich jemand ein Carsharing-Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen wollte oder nicht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 20.02.2024, Az. 14 K 491/23) und die Klage der Falschparkerin abgewiesen.
Die klagende Autofahrerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche abgestellt, die mit Verkehrsschildern als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge ausgewiesen war. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatte den Verstoß entdeckt und ein Abschleppunternehmen beauftragt, um das Auto zu entfernen. Noch bevor das Abschleppfahrzeug kam, fuhr die Frau mit ihrem Pkw davon.
Das Ordnungsamt erließ daraufhin einen Bescheid, in dem es der Falschparkerin die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppdienstes auferlegte. Diese wollte nicht bezahlen und klagte gegen den Bescheid. Sie war überzeugt, es sei nicht notwendig gewesen, ihr Auto abzuschleppen, weil sie nur elf Minuten auf dem Parkplatz stand. Außerdem seien weitere Parkplätze frei gewesen.
Negative Vorbildwirkung verhindern: Abschleppen verhältnismäßig
Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Ein Fahrzeug, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, "wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde", schreibt das VG in seiner am Mittwoch veröffentlichten Pressemitteilung zu dem Fall.
Es sei zudem verhältnismäßig gewesen, das Auto abzuschleppen. Denn die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge sei nur dann gewährleistet, "wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden." Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Frau in besagtem Zeitraum von elf Minuten auch tatsächlich ein Carsharing-Fahrzeug daran gehindert hat, zu parken. Durch das Abschleppen der unberechtigt geparkten Fahrzeuge könne zudem eine negative Vorbildwirkung für andere Autofahrer verhindert werden, so das VG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Frau kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen beantragen.
hes/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf entscheidet Abschleppfall: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53992 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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