Ein aus der Sicherungsverwahrung entlassener Mann wollte festgestellt wissen, dass die Observation seiner Person durch die Polizei in der Zeit zwischen Mai 2010 und September 2011 rechtswidrig gewesen war. Dem folgte das VG des Saarlands nicht und wies die Klage am Mittwoch ab.
Das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes stellte fest, dass mit § 28 des Saarländischen Polizeigesetz (SPolG) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die seinerzeitige Observation vorgelegen hatte. Die damalige Gefahrenprognose der Polizei, die sich auf die von dem Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten und auf zahlreiche Gutachten gestützt hatte, sei nicht zu beanstanden (Urt. v. 28.11.2012, Az. 6 K 745/10).
Die polizeiliche Dauerüberwachung war angeordnet worden, nachdem der Bundesgerichtshof die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aufgehoben hatte. Der Mann war der Ansicht, im SPolG gebe es keine Rechtsgrundlage für die Dauerobservation.
tko/LTO-Redaktion
VG des Saarlandes zur Dauerobservation: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7670 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag