Das VG Darmstadt hat die Klage einer Pädagogin abgewiesen, die ihren Namen aus einer von den staatlichen Schulämtern geführten so genannten Schwarzen Liste gestrichen wissen wollte. In die Liste, mit der vermieden werden soll, dass ungeeignete Lehrkräfte wieder in den Hessischen Schuldienst eingestellt werden,war sie eingetragen worden, weil Zweifel an der Verfassungstreue der ehemaligen Repulikanerin bestanden.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht (VG) im Wesentlichen aus, weder die Einrichtung einer solchen Liste noch die Aufnahme (Speicherung) der Daten der klagenden Lehrerin in dem Verzeichnis sei rechtlich zu beanstanden. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Frau nicht – wie von § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV–H) gefordert – zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne (Urt. v. 24.08.2011, Az. 5 K 1685/10.DA).
Der Lehrerin, die in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 jeweils befristete Angestelltenverträge erhalten hatte, wurde im März 2006 durch das staatliche Schulamt wegen "berechtigter Zweifel an der Verfassungstreue" fristlos gekündigt. Ein hiergegen durchgeführtes Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden endete mit einem Vergleich. Nach Einführung der "Schwarzen Liste" im Jahr 2008 durch das Hessische Kultusministerium wurde die Pädagogin dort als ungeeignete Lehrkraft vermerkt und über diese Eintragung informiert.
Die erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Lehrerin sei viele Jahre lang Mitglied in der Partei "Die Republikaner" und für diese Partei Mitglied des Kreistages des Schwalm-Eder-Kreises gewesen, so die Richter. Bereits diese Umstände hätten Zweifel an ihrer Verfassungstreue entstehen lassen.
Kein Eingriff in die Berufsfreiheit
Nach ihrem Austritt bei den Republikanern im Frühjahr 2006 habe sie dann für das Bürgerbündnis "Pro Schwalm-Eder" als parteilose Bürgerin kandidiert, wobei sie in ihrem Austrittsschreiben eine sehr distanzierte Haltung zum deutschen Staat habe erkennen lassen. Weiterhin gehörten viele Vorstandsmitglieder des Bündnisses "Pro Schwalm-Eder" als aktive Mitglieder der NPD oder neonazistischen Organisationen der Skinhead-Szene an. Wenn sich die ehemalige Lehrerin auf der Liste eines solchen Bürgerbündnisses aufstellen lasse, müsse sie auch damit rechnen, mit den Zielen und den Vorstellungen der übrigen auf der Liste vertretenen Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden.
Die Aufnahme in die "Schwarze Liste" des Kultusministeriums stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der klagenden Lehrerin dar. So rechtfertige es der hochrangige Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und die Gefahr, dass eine gegen diese Ordnung eingestellte Lehrkraft die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zu verfassungsfeindlicher Einflussnahme missbrauchen könnte, der Pädagogin diese Einschränkung bei der Berufswahl zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Darmstadt weist Klage einer Lehrerin ab: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4524 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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