Die Stadt Darmstadt wollte nicht, dass der Zirkus auf ihrem Messeplatz mit wilden Tieren auftritt. Zu Unrecht, wie nun das VG feststellte. Die Stadt habe bei ihrer Entscheidung den Gleichbehandlungssatz und die Berufsfreiheit nicht beachtet. Einem Auftrittsverbot für Wildtiere fehle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat einem Eilantrag des Zirkus Krone stattgegeben. Damit darf dieser auch in Darmstadt mit Wildtieren auftreten. Die Stadt hatte sich geweigert, mit dem Zirkus einen Vertrag auf Nutzung des Messeplatzes zu schließen. Sie bezog sich auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, wonach Nutzungsverträge nur noch mit Veranstaltern eingegangen werden dürften, die ohne Wildtiere arbeiten.
Durch dieses Verbot werde der Anspruch des Zirkus auf Nutzung des Messeplatzes, welcher sich aus der Hessischen Gemeindeordnung ergebe, ermessensfehlerhaft eingeschränkt. Die Stadt habe zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, verfassungsrechtliche Gebote dürften allerdings nicht außer Acht gelassen werden, betonte das Gericht. Die Entscheidung der Stadt verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Berufsfreiheit (Beschl. v. 19.02.2013, Az. 3 L 89/13 DA).
Daneben habe das Gericht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Auftrittsverbot für Wildtiere feststellen können, insbesondere nicht aus dem Tierschutzgesetz. Der Zirkus habe stattdessen eine Erlaubnis für die Haltung wilder Tiere. Das viel diskutierte Problem der Wildtierhaltung sei ein allgemeinpolitisches, eine Gemeinde habe sich aber der Pflicht zur politischen Neutralität zu unterwerfen. Dies gelte jedenfalls für Themen, die keinen spezifisch örtlichen Bezug auf die Stadt haben.
Der Stadt verbleibt die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen.
una/LTO-Redaktion
VG Darmstadt zu Zirkus Krone: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8230 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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