VG Berlin bestätigt Anordnung zu Drittstaatsangehörigen: Keine Ein­reise für Dritt­staatler trotz Imp­fung

07.09.2021

Drittstaatsangehörige, die mit dem Impfstoff Sinovac geimpft sind, dürfen nicht nach Deutschland einreisen. Der Impfstoff ist nicht auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet. Diese Anordnung des BMI bestätigte das VG Berlin.

Drittstaatangehörige dürfen trotz Impfung gegen das Coronavirus mit dem Impfstoff Sinovac nur beschränkt nach Deutschland einreisen. Dies bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag auf Einreise einer mit dem Stoff geimpften Frau ab (Beschl. v. 3.9.2021, Az. VG 6 L 229/21).

Die antragstellende Frau lebt in Teheran und ist im Besitz eines Schengen-Visums zum Familienbesuch ihrer in Deutschland lebenden Tochter und Enkelkinder. Zwar verfügt sie über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus, aber mit dem nicht auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff Sinovac. Drittstaatsangehörige dürfen nach einer Anordnung des Bundesinnenministeriums (BMI) jedoch nur bei dringenden Einreisegründen einreisen, es sei denn, sie sind mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoff geimpft. Diese Anordnung empfindet die Antragstellerin als unverhältnismäßig.

Dem Berliner Gericht zufolge besteht zum einen aber keine Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Zum anderen entspreche die Anordnung des BMI den Vorgaben aus dem Schengener Grenzkodex und der Empfehlung der EU-Kommission, Einreisen aus Drittstaaten zu beschränken. Außerdem gebiete die Verfassung nicht, Einreisebeschränkungen durch formelles Parlamentsgesetz zu regeln. Der Eingriff in die Grundrechte werde dadurch abgemildert, dass die Reisebeschränkungen durch das BMI regelmäßig überprüft und aktualisiert würden. Zudem stellen ein negativer PCR-Test und eine Absonderungspflicht dem VG zufolge keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Die Beschränkung auf die durch das Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoffe verletze die Antragstellerin auch nicht in ihrem Gleichheitsrecht.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin bestätigt Anordnung zu Drittstaatsangehörigen: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45937 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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