VG Berlin: AfD ver­liert Par­tei­s­pen­den­pro­zess

16.02.2022

Eine AG in der Schweiz zahlte eine Rechnung für die AfD – und die muss nun die dreifache Höhe des Betrags an den Deutschen Bundestag zahlen. Nach Ansicht des VG Berlin handelte es sich nämlich um eine unzulässige Spende.

Die AfD hat einen Prozess in der "Spendenaffäre" vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin verloren. Sie muss nun wegen eines Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot im Parteiengesetz (PartG) rund 100.000 Euro an die Verwaltung des Deutschen Bundestags zahlen (Urt. v. 16.02.2022, Az. VG 2 K 213/20). Es handelt sich nicht um das erste Urteil des VG Berlin zur "Spendenaffäre".

Hintergrund des Falls ist der Kongress "Europäische Visionen – Visionen für Europa" im Jahr 2016. Ursprünglich war die Veranstaltung mit der Europäischen Fraktion "Europäische Konservative und Reformer" (EKR) geplant, zu der auch der damalige Sprecher des AfD-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen Marcus Pretzell gehörte. Nach Absage der EKR wurde der Kongress jedoch unter dem Banner der AfD durchgeführt.

Die vom Kongresszentrum in Rechnung gestellten Kosten zahlte die Goal AG mit Sitz in der Schweiz. Im Jahr 2020 verpflichtete dann der Präsident des Deutschen Bundestags die AfD zur Zahlung, weil die Goal AG nicht der wahre Spender sei – und es sich daher um eine anonyme Spende handele. Wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot im PartG verlangte der Präsident die dreifache Höhe.

Kongress sei Partei zurechenbar

Dagegen wehrte sich die AfD. Bei dem Kongress habe es sich nicht um eine Parteiveranstaltung gehandelt, weder der Landes- noch der Bundesverband der Partei seien in Organisation und Ablauf eingebunden gewesen, Pretzell habe die Veranstaltung als Mitglied des Europäischen Parlaments organisiert. Die Leistung der Goal AG sei auch nicht für die Partei bestimmt gewesen.

Das VG sah das nun anders. Die Übernahme der Veranstaltungskosten durch Dritte sei eine geldwerte Zuwendung an die Partei – ungeachtet der Frage, ob damit eine rechtliche Verbindlichkeit von Pretzell oder der EKR erfüllt worden sei. Der Kongress sei nämlich der Partei zurechenbar. Pretzell sei in seiner Funktion als damaliger Sprecher des Landesverbands der AfD verantwortlich für die Organisation und Durchführung gewesen. Mit den Rednern und dem Parteilogo sei für die AfD geworben worden.

Zudem habe es sich um eine unzulässige Spende gehandelt, weil der Name des wahren Spenders nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei sie nicht unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestags weitergeleitet worden. Als Folge dieses Verstoßes dürfe der Bundestagspräsident auch die dreifache Höhe des rechtswidrig erlangten Betrags verlangen. Da die Spende 36.137,60 Euro betrug, müsse die AfD nun 108.412,80 Euro zahlen.

Die Berufung gegen das Urteil ist zulässig. Erst am Dienstag hob das EU-Parlament die Immunität eines AfD-Abgeordneten auf - ebenfall im Zuge von Ermittlungen wegen illegaler Spenden.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47565 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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