Wechselkröten stehen in Deutschland unter Artenschutz. Deshalb untersagte ein Berliner Bezirksamt es einem Bau- und Planungsunternehmen, um ein Grundstück einen Zaun gegen die Kröten zu ziehen – doch das VG Berlin sieht das nun anders.
Ein Amphibienschutzzaun, der die Einwanderung von Wechselkröten auf ein Baugrundstück verhindern soll, darf erst einmal stehen bleiben. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss (v. 15.08.2023, Az. VG 24 L 157/23).
Ein Bau- und Planungsunternehmen entwickelt im Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf Bebauungsflächen, ein 90 Hektar großer "Clean Tech Business Park" soll entstehen. Doch in diesem Gebiet leben auch einige geschützte Arten, darunter die Feldlerche und die Wechselkröte. Um die Einwanderung der Kröte in ein vermarktetes Grundstück im beschriebenen Gebiet zu verhindern, stellte das Unternehmen einen Amphibienschutzzaun auf.
Diesen für Wechselkröten unüberwindbaren Zaun, der zehn Zentimeter tief in die Erde eingegraben wurde und 50 Zentimeter in die Höhe ragt, sah das Bezirksamt jedoch nicht gerne. Es untersagte die Aufstellung und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Beseitigung der Barriere an.
Gegen die Beseitigungsanordnung wandte sich nun das Bau- und Planungsunternehmen vor dem VG Berlin, im Eilverfahren wollte es erreichen, dass der Zaun bis zur Entscheidung in der Hauptsache stehen bleiben darf. Der Antrag hatte Erfolg.
VG: Kröten nicht eingesperrt oder getrennt
Das VG stimmte zwar mit dem Bezirksamt überein, dass das umzäunte Gebiet zum potenziellen Lebensraum der Wechselschildkröte gehöre und nur 500 Meter von ihrem Laichgewässer entfernt sei. Auch wies das Gericht den Einwand des Unternehmens zurück, dass bisher keine Kröten im Gebiet gesichtet worden seien, denn Wechselkröten könnten sich in ihrer Hautfarbe an die Umgebung anpassen, aufgrund dieser Tarnfähigkeiten und ihrer Nachtaktivität kriege man sie ohnehin fast nie zu sehen.
Allerdings seien auf der Innenseite des Zauns Barrieren angebracht, sodass die Kröten innerhalb des Zaunes das Gebiet jederzeit verlassen könnten. Die Tiere würden daher nicht eingesperrt. Das Bezirksamt hatte zum einen argumentiert, dass die Kröten durch den Zaun eingesperrt würden und so Fressfeinden zum Opfer fallen könnten. Zum anderen hatte die Behörde sich darum gesorgt, dass das umzäunte Grundstück verschiedene Gruppen von Wechselkröten voneinander trennen könnten. Auch insofern verwies das VG auf die Möglichkeit, auf dem Weg zum Laichgewässer um den Zaun herum zu gehen, zu hüpfen oder zu kröten – wie auch immer man die Fortbewegung von Kröten eben nennt.
Auch die Feldlerche werde durch den Zaun nicht erheblich gestört. Zwar seien diese Vögel Bodenbrüter, sodass der Zaun ihre Sicht auf sich nähernde Feinde einschränken könnte. Aber es habe sich gezeigt, dass auch nach Aufstellung des Zauns zwei Brutpaare ihre Nester behalten habe. Eine populationsrelevante Störung sei daher auch für sie auszuschließen, so das VG.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
ast/LTO-Redaktion
Wechselkröten vor dem VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52526 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag