Eine afghanische Ortskraft samt Kernfamilie kann ein Visum zur Aufnahme in Deutschland beanspruchen. Das Ermessen des Auswärtigen Amtes sei hier auf Null reduziert, hat das VG Berlin entschieden.
Eine in Afghanistan für Deutschland tätige Ortskraft samt deren Kernfamilie haben einen Anspruch auf Visa zur Aufnahme in Deutschland. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 25.08.2021, Az. VG 10 L 285/21 V).
Das VG hat sich mit dem Fall eines Ehepaars und deren drei Kindern beschäftigt. Sie sind afghanische Staatsangehörige, die sich in Kabul aufhalten. Bis September 2017 war einer der Antragsteller für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Afghanistan tätig. Weil er wegen dieser Zusammenarbeit von den Taliban noch immer gesucht und im Jahr 2016 auch schon einmal angeschossen wurde, befindet er sich nach Gerichtsangaben in stetiger Gefahr. Wegen der von der Taliban praktizierten Sippenhaft sei zudem auch seine Kernfamilie bedroht. Entsprechend hatte die Familie bereits Anfang August 2021 beim deutschen Auswärtigen Amt einen Antrag auf Aufnahme mit dem Ziel der Ausreise nach Deutschland gestellt. Das Amt hatte den Antrag jedoch abgelehnt und begründete dies mit dem ihm zustehenden Ermessensspielraum.
Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG nun Erfolg. Das Ermessen des Auswärtigen Amtes bei der Entscheidung über die Aufnahme nach § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sei aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert, so das Gericht. Anders als noch vom Amt argumentiert, handele es sich nämlich nicht um beliebige afghanische Staatsangehörige, sondern um eine Ortskraft und dessen Familie, die entsprechend eine Aufnahme beanspruchen dürften. Zudem habe der Bundesentwicklungsminister öffentlich erklärt, dass auch volljährige Kinder der Ortskräfte aufgenommen werden würden, fügte das VG hinzu.
pdi/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45827 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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