Ein Schüler, der am Welthumanistentag dem Unterricht fernbleibt, fehlt unentschuldigt. Es besteht kein Anspruch darauf, den Welthumanistentag als Feiertag in die Ausführungsvorschriften der Berliner Schulverwaltung aufzunehmen. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des VG Berlin hervor.
Die Eltern eines 13-jährigen Schülers, der ein Gymnasium in Berlin-Spandau besucht, begehrten die Korrektur des Zeugnisses ihres Kindes wegen des Eintrags, am 21. Juni 2011 unentschuldigt gefehlt zu haben. Sie beriefen sich auf ihre humanistische Weltanschauung und darauf, dass der 21. Juni der Welthumanistentag sei. Zudem wollten sie erreichen, dass dieser Tag in das Verzeichnis der unterrichtsfreien Tage aufgenommen wird.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin wies die Klage ab (Urt. v. 17.04.2013, Az. VG 3 K 1020.11). Ein Anspruch auf Korrektur des Zeugnisses bestehe nicht, weil dieses keine falschen Angaben enthalte. Vielmehr treffe es zu, dass der Schüler am fraglichen Tag ohne Entschuldigung gefehlt habe. Er habe die Unterrichtsbefreiung nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen dürfen, sondern hätte eine Unterrichtsbefreiung zuvor gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen müssen.
Die Kläger haben zudem keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltungsvorschrift geändert wird, in der geregelt ist, dass bestimmte Feiertage ohne Weiteres als unterrichtsfrei gelten und für andere ein Beurlaubungsantrag gestellt werden muss.
age/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Unterrichtsbefreiung: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8553 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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