Auch wer auf illegalem Weg Geld verdient, kann zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an die Industrie- und Handelskammer verpflichtet sein. Das hatte ein Berliner, der über Jahre Altmetall unterschlagen und verkauft hatte, anders gesehen. Beim VG Berlin kam er damit nicht weit.
Eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) liegt vor, wenn der Betroffene Gewerbesteuer entrichten muss. Unerheblich ist es, ob die Tätigkeit, die er ausübt, rechtswidrig ist. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit einem nun bekannt gewordenen Urteil bereits Anfang Dezember (Urt. v. 04.12.2014, Az. 4 K 122.14).
Ein Berliner hatte Altmetall bei seinem ehemaligen Arbeitgeber unterschlagen und verkauft. Weil das zuständige Finanzamt für den Zeitraum dieser Tätigkeit nachträglich die Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern verlangte, schaltete sich auch die IHK ein. Sie machte Mitgliedsbeiträge geltend.
Der Mann klagte, weil er der Ansicht war, an einer Mitgliedschaft könne die IHK kein Interesse haben. Schließlich habe die Tätigkeit einen Straftatbestand erfüllt. Wie das VG nun entschied, kommt es hierauf allerdings gar nicht an. Maßgeblich für das Bestehen einer Mitgliedschaft nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK (IHKG) sei die Veranlagung zur Gewerbesteuer, führten die Richter aus. Das ergebe sich im Fall des Mannes allein schon aus den Feststellungen der Steuerbehörden. Deren Entscheidungen komme Tatbestandswirkung zu.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin zur IHK: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14205 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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