Die 5. Kammer hat am Dienstag in einem Eilverfahren die Besetzung der Stelle des Polizeipräsidenten in Berlin gestoppt. Der Antragssteller, der sich ebenfalls um die Stelle beworben hat, war in einem ersten Eilverfahren noch gescheitert.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) darf die Stelle vorerst nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden. Die Auswahl verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fehlerfreie Entscheidung. Die Behörde habe die Verfahrensvorgaben des Gesetzgebers, die der so genannten Bestenauslese dienten, im konkreten Fall nicht eingehalten (Beschl. v. 12.07.2011, Az. VG 5 L 176.11).
Da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle des Polizeipräsidenten um eine Führungsaufgabe handelt, habe ein besonderes Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen, so die Richter. Neben der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sei hierfür gesetzlich ein spezielles Verfahren (zum Beispiel ein Auswahlinterview, ein strukturiertes Auswahlgespräch oder ein gruppenbezogenes Auswahlverfahren) vorgesehen. Ferner habe eine fachkundige Person hinzugezogen werden müssen, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt sein dürfe. Daran habe es hier gefehlt.
Auf diese Vorgaben habe auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden können, etwa weil der ausgewählte Bewerber eindeutig besser als der Antragsteller qualifiziert gewesen sei. Denn die Annahmen des Antragsgegners zur Qualifikation des Beigeladenen stützten sich im Kern auf Überlegungen und Vermutungen, die in einem besonderen Auswahlverfahren hätten überprüft werden müssen. Der Rechtsfehler sei außerdem erheblich, weil nicht feststehe, dass der Antragsteller unter keinen Umständen zum Polizeipräsidenten in Berlin ernannt werden darf.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3728 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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