Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Anstellung in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant zu qualifizieren ist. Hintergrund des Streits ist die Erteilung eines Visums für einen Koch.
Wer als Spezialitätenköchin oder -koch in Deutschland arbeitet, kann für die Arbeit in einer solchen Lokalität ein befristetes Visum erhalten. Eine Dönerbude ist aber nicht als Spezialitätenrestaurant zu qualifizieren, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem nun veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 22.12.2022, Az. VG 14 K 139.19 V).
Spezialitätenrestaurants sind nur solche Restaurants, in denen landesspezifische Speisen zubereitet werden. Der Betrieb muss dabei geprägt sein vom Angebot ausländischer Speisen, die nach Rezepten des jeweiligen Landes zubereitetet werden, heißt es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Sind Dönerprodukte authentische türkische Küche?
Geklagt hatte ein türkischer Staatsangehöriger, der gelernter Koch ist. Er hatte beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland beantragt, um hier als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, zudem habe das Lokal einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung aber mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Imbiss nicht um ein Spezialitätenrestaurant handle.
Dieser Begründung schloss sich die 14. Kammer des VG Berlin nun an und wies die Klage ab. Dabei könne offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne, da es sich bereits nicht um ein Restaurant handele.
In einem Restaurant verweilt man länger als in einem Imbiss
Ein Restaurant sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung nicht, so das VG Berlin.
Vielmehr würden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen mit Frischwarenvitrine und Taschenabstellmöglichkeit Speisen auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft, urteilte das VG. Weder werde das Essen serviert noch würden die Gäste an den Tischen bedient. Der Betrieb sei überdies auch nicht auf das Verweilen von Gästen über eine kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus eingerichtet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
ku/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Visum für einen Koch: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50947 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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